Steuerliche Anrechenbarkeit von Computer-Dienstleistungen

Stand 2021-04-06 PK
Die folgenden Informationen sind nicht rechtsverbindlich
und begründen keine Haftungsansprüche.

Private Kundschaft

Computer-Dienstleistungen (Arbeitsanteil und ggf. Fahrtkosten, beides mit Mehrwertsteuer) können nach §35a (3) und (4) EStg steuerlich angerechnet werden, wenn sie im Haushalt der/des Steuerpflichtigen erfolgen.

Was gilt, wenn die Leistungen per Fernwartung stattfinden? Obwohl der Dienstleister persönlich nicht vor Ort ist, findet die Leistung bspw. eine PC-Reparatur dennoch im Haushalt der/des Steuerpflichtigen statt. Auf Anfrage hat das Finanzamt Brilon am 6.4.2021 sinngemäß telefonisch erklärt, sie würden dies anerkennen, solange es keine anders lautende Entscheidung gäbe.

Sie können Computer-Dienstleistungen (wie oben beschrieben) in Ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend machen, wenn sie in Ihrem Haushalt oder per Fernwartung erbracht wurden.

Kundschaft mit bestimmten Einkunftsarten

Kundschaft, die Geräte wie PC, Laptop/Notebook, Drucker usw. zur Erzielung von bestimmten Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) brauchen, können die Gesamtkosten als Werbungskosten geltend machen.